Gesunde Rinder

Medikamenteneinsatz

Gesetzliche Grundlagen

Zur medikamentösen Behandlung von Nutztieren braucht es einen Bestandesbesuch zur Beurteilung des Gesundheitszustandes durch die Tierärztin oder den Tierarzt.

Dieser Grundsatz, dass die verschreibende oder abgebende Person das Tier oder den Tierbestand  kennen muss, ist im Heilmittelgesetz verankert. Es darf nur die Menge Tierarzneimittel verschrieben oder abgegeben werden, die für die Behandlung und die Nachbehandlung der aktuellen Indikation und Tieren notwendig ist.

Die Tierarzneimittelvereinbarung ermöglicht die Abgabe von Tierarzneimitteln auf Vorrat.

Der Tierhalter, die Tierhalterin kann mit dem Tierarzt oder der Tierärztin eine schriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche sowie über den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln abschliessen (Tierarzneimittel-Vereinbarung = TAM-Vereinbarung). Die Tierärztin oder der Tierarzt soll als Gesundheitsberater auftreten.
Wurde eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen, können Arzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch abgegeben werden. Dabei kann der Tierarzt oder die Tierärztin für eine bezeichnete Indikation Tierarzneimittel auch auf Vorrat und für eine beschränkte Dauer abgeben. Die zulässige Menge ist von der Grösse des Bestandes, aber auch der Indikation abhängig. Der Vorrat darf in der Regel maximal den Bedarf für die nächsten 3 – 4 Monate decken.

Betriebsbesuche im Rahmen einer Tierarzneimittelvereinbarung sind vorgeschrieben.

Die vereinbarte Anzahl sollte das Risiko bezüglich Krankheitsanfälligkeit und Lebensmittelsicherheit berücksichtigen. In der Regel sind dies mindestens 2 Betriebsbesuche pro Jahr. Diese sollten nach Möglichkeit zusammen mit einem ordentlichen Betriebsbesuch durchgeführt werden.
Die TAM-Vereinbarung muss für die Dauer von mindestens 1 Jahr abgeschlossen werden und die Tierärztin oder der Tierarzt muss dem Tierhalter einen lückenlosen Notfalldienst gewährleisten. Der Tierhalter oder die Tierhalterin kann pro Tierart nur mit einem Tierarzt oder einer Tierärztin eine TAMV abschliessen.

In Sömmerungsgebieten gilt die Alphirtin oder der Alphirt während der Dauer der Alpung als TierhalterIn.

Eine allfällige TAM-Vereinbarung muss von ihr oder ihm abgeschlossen werden. Der Alphirtin oder dem Alphirt dürfen vom Eigentümer der Tiere keine Vorräte an Tierarzneimitteln auf die Alp mitgegeben werden.

Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht über Tierarzneimittel

Alle Personen, welche Tierarzneimittel abgeben oder anwenden, sind verpflichtet, darüber Buch zu führen. Im Sinn der Lebensmittelsicherheit müssen detaillierte Aufzeichnungen gemacht werden, wenn es sich um Arzneimittel für Nutztiere handelt.
Die Tierärztinnen und Tierärzte müssen in ihren Unterlagen festhalten, welches Medikament sie wann, in welcher Menge und an welchen Tierhalter abgegeben haben.
Die Halterinnen und Halter sind dafür verantwortlich, dass jede Verabreichung von Medikamenten an Nutztieren in einem Behandlungsjournal eingetragen wird. Neben der eindeutigen Identifikation des Tieres oder der Tiergruppe muss die Indikation für die Behandlung, die Behandlungsdauer, der Medikamentenname und dessen Menge festgehalten werden. Darüber hinaus müssen die Absetzfristen und das Freigabedatum der vom Tier produzierten Lebensmittel protokolliert werden.
Ueber den Bezug von Medikamenten auf Vorrat muss ebenfalls Buch geführt werden. In diesem Vorratsinventar muss für jedes Medikament das Datum des Bezugs, Name des Medikaments, dessen Menge und woher die Medikamente bezogen wurden aufgelistet werden. Sind die Medikamente verbraucht, muss das entsprechende Datum vermerkt werden. Das Gleiche gilt für die Rückgabe von Medikamenten.

Anwendungsanweisungen

Bei jeder Abgabe von Tierarzneimittel (Abgabekategorie A, B, C und D wenn mit Absetzfristen, Impfstoffe) muss der Tierarzt die abgegebene Packung mit einer zusätzlichen Etikette kennzeichnen, aus der zumindest hervorgeht, wer (Tierarzt) das Arzneimittel wann (Datum) und wem (Tierhalter) abgegeben hat. Der Bezüger muss zusätzlich darüber informiert werden, wie er die Arzneimittel anzuwenden hat. Diese Anweisung kann  mündlich gemacht werden, wenn das Medikament innerhalb von 10 Tagen angewendet wird.
Für Medikamente auf Vorrat oder wenn die Behandlung länger dauert, muss die Anweisung schriftlich vorliegen. Sie muss die Indikation, die Anwendungsart, die Dosierung und Dauer der Anwendung, die Absetzfristen und allfällige Lagervorschriften beinhalten.

Quellen: Heilmittelgesetz, Tierarzneimittelverordnung