Gesunde Rinder

Anbindestall

Die Kühe sind in der Anbindehaltung während der Stallhaltungsperiode mittels in der Schweiz bewilligten Anbindevorrichtungen am Hals fixiert. Jedes Tier steht auf seinem eigenen Platz, längsseitig parallel zum Nachbartier und kann sich im Stall nicht frei bewegen. Die Kühe werden am Platz gefüttert und in der Regel auch gemolken.

 Heutzutage trifft man eigentlich nur noch Kurz- oder Mittellangstände an. Beim Kurzstand muss der Raum über der Krippe der Kuh jederzeit, (beim Stehen, Abliegen, Liegen, Aufstehen, Fressen) für arttypische Bewegungsabläufe zur Verfügung stehen. Die Krippenrandhöhe ist deshalb mit den geforderten maximalen 32 cm relativ tief (Tierschutz-Kontrollhandbuch Rinder). Beim Mittellangstand ist in der Regel oberhalb des vorderen Krippenrandes ein Absperrgitter (Schiebebarren) angebracht, welches im geschlossenen Zustand den Kühen den Raum über der Krippe versperrt.

 Es ist wichtig, dass die Standfläche an die Grösse der Kühe angepasst ist oder aber umgekehrt diejenige Rasse gehalten wird, welche zum Standplatz passt. Je nach Widerristhöhe (120 - 150 cm) liegt die aktuell minimal geforderte Standplatzbreite in Neubauten bei 100 - 120 cm, die Länge beim Kurzstand bei 165 - 195 cm und diejenige beim Mittellangstand bei 180 - 240 cm (ART Abmessungen Aufstallungssysteme).

Anbindehaltung mit Kurzstand

Der Liegebereich sollte so gestaltet sein, dass ein möglichst artgerechtes Verhalten möglich ist und Verletzungen verhindert werden (Tierschutzverordnung Kap. 2, Art 8). Deshalb sollte die Unterlage verformbar sein. Sehr gut sind gepflegte Strohmatratzen mit Stoppriegel. Bewährt haben sich auch Komfort-Gummimatten. Letztere müssen zusätzlich mit geeignetem Material eingestreut werden. Der Rindergesundheitsdienst RGD betrachtet Sägemehl nicht als geeignete Einstreu für Milchkühe.

 Rinder und Kühe, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen (Tierschutzverordnung Art. 40, 1).

 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in der Tierschutzverordnung (Kap. 2, Art. 35, 3) explizit aufgelistet. Elektrobügel (sogenannte Viehtrainer) dürfen beispielsweise nicht mehr neu eingebaut werden und für die Verwendung bestehender Systeme existieren genaue Vorgaben.